Kurztitel

Schutz der Unterseekabel

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 40/1888

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

27.04.1888

Text

Artikel 12.

Die hohen vertragschließenden Theile verpflichten sich, jene Maßregeln zu ergreifen oder ihren betreffenden gesetzgebenden Körpern vorzuschlagen, welche erforderlich sind, um die Ausführung des gegenwärtigen Vertrages zu sichern und namentlich diejenigen, welche den Bestimmungen der Artikel 2, 5 und 6 zuwider handeln, mit Gefängnis oder mit Geld oder mit diesen beiden bestrafen zu lassen.