Schutz der Unterseekabel
RGBl. Nr. 40/1888
Art. 9Artikel 9
27.04.1888
Die strafgerichtliche Verfolgung wegen der in den Artikeln 2, 5 und 6 des gegenwärtigen Vertrages vorgesehenen Übertretungen findet durch den Staat oder im Namen desselben statt.