Kurztitel

Schutz der Unterseekabel

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 40/1888

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

27.04.1888

Text

Artikel 4.

Der Eigenthümer eines Kabels, welcher durch dessen Legung oder Ausbesserung den Bruch oder die Beschädigung eines anderen Kabels verursacht, hat die durch diesen Bruch oder diese Beschädigung nothwendig gewordenen Herstellungskosten zu tragen, und zwar vorkommenden Falles unbeschadet der Anwendung des Artikels 2 des gegenwärtigen Vertrages.