Schutz der Unterseekabel
RGBl. Nr. 40/1888
Artikel 3
27.04.1888
Die hohen vertragschließenden Theile verpflichten sich, bei Ertheilung der Bewilligung zur Landung eines Untersee-Kabels, soweit als möglich, die aus Sicherheitsrücksichten gebotenen Bedingungen, sowohl bezüglich der Trace, als auch der Dimensionen des Kabels vorzuschreiben.