Kurztitel

Schutz der Unterseekabel

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 40/1888

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

27.04.1888

Text

Artikel 3.

Die hohen vertragschließenden Theile verpflichten sich, bei Ertheilung der Bewilligung zur Landung eines Untersee-Kabels, soweit als möglich, die aus Sicherheitsrücksichten gebotenen Bedingungen, sowohl bezüglich der Trace, als auch der Dimensionen des Kabels vorzuschreiben.