Gerichtsgebührengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,
Artikel eins, Paragraph 31
01.06.2000
31.12.2001
Bezugszeitraum: Absatz eins und 5 sind auf alle Schriften und
Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich deren der Anspruch auf die
Gebühr nach dem 31. Mai 2000 begründet wird vergleiche Artikel 33, Absatz 3,,
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,).
E. FEHLBETRÄGE UND HAFTUNG
Paragraph 31, (1) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 4 000 S nicht übersteigen.