Absatz eins,Jedem förderungswürdigen Rechtsträger sind auf sein Verlangen Förderungsmittel zuzuweisen, die aus einem Grundbetrag und aus einem Zusatzbetrag bestehen.
Publizistikförderungsgesetz 1984
Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,
Paragraph 2
01.01.2000
31.12.2002
Absatz 4, gilt in den Jahren 2001 und 2002 mit der Maßgabe,
dass der Prozentsatz der für internationale politische
Bildungsarbeit zusätzlich gebührenden Förderungsmittel nicht 40 vH,
sondern 34 vH beträgt vergleiche Paragraph 12, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2000,).