Kurztitel

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

24.05.2000

Außerkrafttretensdatum

28.12.2007

Text

5. Hauptstück
Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in anderen Staaten

Paragraph 37,

Die Rechtsanwaltskammern haben Amtshilfe zu leisten, wenn die zuständige Stelle des Herkunftsstaats hierum unter Berufung auf die Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. Nr. L 77 vom 14. 3. 1998, S 36), ersucht.