Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,
Paragraph 27
24.05.2000
31.12.2015
Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet auf Antrag des Bewerbers der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer am Sitz des Oberlandesgerichts spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch den Bewerber.