(3)Absatz 3,Die Ausstellung des Postsparbuches kann für den Sparer von einer anderen, eine Einlage leistenden Person (Erleger) beantragt werden. Auch der Erleger hat seine Identität nachzuweisen (Abs. 2); er ist solange allein verfügungsberechtigt, als nicht der Sparer unter Vorlage des Postsparbuches und Nachweis seiner Berechtigung sowie seiner Identität das Verfügungsrecht in Anspruch nimmt, welches er sodann ausschließlich besitzt.Die Ausstellung des Postsparbuches kann für den Sparer von einer anderen, eine Einlage leistenden Person (Erleger) beantragt werden. Auch der Erleger hat seine Identität nachzuweisen (Absatz 2,); er ist solange allein verfügungsberechtigt, als nicht der Sparer unter Vorlage des Postsparbuches und Nachweis seiner Berechtigung sowie seiner Identität das Verfügungsrecht in Anspruch nimmt, welches er sodann ausschließlich besitzt.