Absatz eins,Die Bundesbediensteten (Bundesbeamte und Vertragsbedienstete des Bundes), die am Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2000, dem Personalstand des Österreichischen Postsparkassenamtes angehören, werden der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft oder dem Rechtsnachfolger ihres Unternehmens auf Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen; die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft oder der Rechtsnachfolger ihres Unternehmens üben das Weisungsrecht gegenüber diesen Bundesbediensteten aus. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, ist zulässig.