Postsparkassengesetz 1969
Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2000,
Paragraph 2
17.05.2000
16.07.2002
Paragraph 2, (1) Die Österreichische Post Aktiengesellschaft hat im Namen und auf Rechnung der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten; sie ist mit der Vermittlung und dem Abschluß aller anderen Bankgeschäfte der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft betraut. Die Bestimmungen über die von der Österreichische Post Aktiengesellschaft für die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft zu besorgenden Geschäfte sind von der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft mit Zustimmung der Österreichische Post Aktiengesellschaft zu erlassen.