Kurztitel

Postsparkassengesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

17.05.2000

Außerkrafttretensdatum

16.07.2002

Text

Paragraph 2, (1) Die Österreichische Post Aktiengesellschaft hat im Namen und auf Rechnung der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten; sie ist mit der Vermittlung und dem Abschluß aller anderen Bankgeschäfte der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft betraut. Die Bestimmungen über die von der Österreichische Post Aktiengesellschaft für die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft zu besorgenden Geschäfte sind von der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft mit Zustimmung der Österreichische Post Aktiengesellschaft zu erlassen.

  1. Absatz 2,Die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Österreichische Post Aktiengesellschaft und der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, insbesondere die für die Leistungen der Österreichische Post Aktiengesellschaft im Sinne des Absatz eins, angemessene Vergütung, sind in einem langfristigen Kooperationsvertrag zwischen den beiden Aktiengesellschaften festzulegen.