(2)Absatz 2,Die Bestellung durch den Aufsichtsrat bedarf einer Mehrheit dieser Aufsichtsratsmitglieder; im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung jene des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Die vorzeitige Abberufung durch den Aufsichtsrat bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln dieser Mitglieder; ein Mitglied, das vorzeitig abberufen werden soll, ist bei dieser Beschlussfassung vom Stimmrecht ausgeschlossen. Eine Wiederbestellung von Aufsichtsratsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 ist nicht möglich; dies gilt nicht für Personen, die für ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied als Ersatz gewählt worden sind.Die Bestellung durch den Aufsichtsrat bedarf einer Mehrheit dieser Aufsichtsratsmitglieder; im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung jene des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Die vorzeitige Abberufung durch den Aufsichtsrat bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln dieser Mitglieder; ein Mitglied, das vorzeitig abberufen werden soll, ist bei dieser Beschlussfassung vom Stimmrecht ausgeschlossen. Eine Wiederbestellung von Aufsichtsratsmitgliedern im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, ist nicht möglich; dies gilt nicht für Personen, die für ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied als Ersatz gewählt worden sind.