Kurztitel

ÖIAG-Gesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

17.05.2000

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Text

Artikel römisch eins

Organisation/Satzung/Aufgaben der ÖIAG

Firma, Gegenstand, Grundkapital

Paragraph eins, (1) Die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) hat ihren Sitz in Wien.

  1. Absatz 2,Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind
    1. Litera a
      die Abgabe von Anteilen (Privatisierungsmanagement),
    2. Litera b
      das Halten, die Verwaltung und die Ausübung von Anteilsrechten (Beteiligungsmanagement) an Unternehmen, an denen die ÖIAG beteiligt ist oder die ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft übertragen werden (Beteiligungsgesellschaften), sowie
    3. Litera c
      der Erwerb von Anteilsrechten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3,
    Die genannten Aufgaben sind jedenfalls in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen.
  2. Absatz 3,Das Grundkapital beträgt 363 365 000 Euro und ist geteilt in 5 000 Stück Stückaktien.