Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1974,
Vertrag - Multilateral
Artikel 26
08.05.1974
29/08 Strafrecht
Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer der Sonderorganisationen:
ZU URKUNDE DESSEN haben die unterzeichneten, hiezu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Tokio am vierzehnten September neunzehnhundertdreiundsechzig in drei Urschriften in englischer, französischer und spanischer Sprache.
Dieses Abkommen wird bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt, bei der es nach Artikel 19 zur Unterzeichnung aufgelegt wird; diese Organisation übermittelt allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer der Sonderorganisationen beglaubigte Abschriften.
Ratifikationsurkunde
21.01.2020
10002305
NOR40007470