Kurztitel

Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1974,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

08.05.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

29/08 Strafrecht

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat übernimmt eine Person, die ihm der Luftfahrzeugkommandant auf Grund des Artikels 9 Absatz 1 übergibt.
  2. Absatz 2,Hält ein Vertragsstaat es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er jede Person, die einer Handlung nach Artikel 11 Absatz 1 verdächtig ist, sowie jede Person, die er übernommen hat, in Haft oder trifft andere Maßnahmen, um ihre Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die anderen Maßnahmen müssen mit dem Recht dieses Staates übereinstimmen; sie dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie es vernünftigerweise notwendig ist, um die Einleitung eines Strafverfahrens oder Auslieferungsverfahrens zu ermöglichen.
  3. Absatz 3,Einer auf Grund des vorstehenden Absatzes in Haft befindlichen Person wird jede Erleichterung gewährt, damit sie mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unmittelbar verkehren kann.
  4. Absatz 4,Jeder Vertragsstaat, dem eine Person auf Grund des Artikels 9 Absatz 1 übergeben wird oder in dessen Hoheitsgebiet ein Luftfahrzeug nach Begehung einer in Artikel 11 Absatz 1 erwähnten Handlung landet, führt unverzüglich eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durch.
  5. Absatz 5,Hat ein Staat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, und dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die in Haft genommene Person besitzt, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Staat die Tatsache, daß diese Person in Haft ist, und die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die vorläufige Untersuchung nach Absatz 4 durchführt, unterrichtet die genannten Staaten unverzüglich über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

10002305

Dokumentnummer

NOR40007457