Die strafbare Handlung wirkt sich im Hoheitsgebiet dieses Staates aus;
Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1974,
Vertrag - Multilateral
Artikel 4
08.05.1974
29/08 Strafrecht
Ein Vertragsstaat, der nicht der Eintragungsstaat ist, darf ein Luftfahrzeug im Flug nicht behindern, um seine Strafgerichtsbarkeit über eine an Bord begangene strafbare Handlung auszuüben, es sei denn in folgenden Fällen:
Flugverkehrsregel, Flugverkehrsvorschrift, Luftverkehrsvorschrift
21.01.2020
10002305
NOR40007448