Schutz der Unterseekabel
Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1937,
Artikel eins
05.02.1937
Gemäß Artikel römisch zwei des Gesetzes, womit strafgesetzliche Bestimmungen in betreff der Sicherung der Unterseekabel getroffen werden, R. G. Bl. Nr. 41 aus 1888,, wird in Ergänzung der Verordnungen B. G. Bl. römisch zwei Nr. 240 aus 1934, und B. G. Bl. Nr. 240 aus 1935, bekanntgegben, daß die Tschechoslowakische Republik und Französisch-Marokko dem Übereinkommen vom 14. März 1884 zum Schutze der Unterseekabel beigetreten sind.