Schutz der Unterseekabel
Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1935,
Artikel eins
26.06.1935
Gemäß Artikel römisch zwei des Gesetzes, R. G. Bl. Nr. 41 aus 1888,, womit strafgesetzliche Bestimmungen in betreff der Sicherung der Unterseekabel getroffen werden, wird in Ergänzung der Verordnung, B. G. Bl. römisch zwei Nr. 90 aus 1934,, bekanntgegeben, daß Polen dem Übereinkommen vom 14. März 1884 zum Schutze der Unterseekabel beigetreten ist.