Pensionsversicherung – Aufbewahrung der Versicherungsunterlagen
Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1957,
Paragraph eins
13.06.1957
Die Träger der Krankenversicherung haben die Aufzeichnungen über die Versicherungsunterlagen, die zur Feststellung der Leistungen einer Pensionsversicherung erforderlich sind, vier Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren, wenn sie nicht der Träger der Pensionsversicherung vorher abverlangt.