Kurztitel

Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1925,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

07.08.1924

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel römisch eins. Die hohen Vertragsstaaten verpflichten sich, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Personen erforderlich sind, die sich einer der nachstehend genannten Handlungen schuldig machen, und beschließen deshalb:

Es soll bestraft werden:

Ziffer eins Wer unzüchtige Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Lichtbilder, Bildstreifen für Lichtspiele oder andere unzüchtige Gegenstände für Handel, zur Verteilung oder öffentlichen Ausstellung anfertigt oder auf Lager hält;

Ziffer 2 wer die erwähnten unzüchtigen Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Lichtbilder, Bildstreifen für Lichtspiele oder andere unzüchtige Gegenstände zu dem bezeichneten Zweck einführt, befördert, ausführt oder einführen, befördern oder ausführen läßt oder auf andere Weise in Umlauf setzt;

Ziffer 3 wer mit den genannten Gegenständen, wenn auch nicht öffentlich, Handel treibt, oder damit sonst was immer für Geschäfte macht, sie verteilt, öffentlich ausstellt oder gewerbsmäßig vermietet;

Ziffer 4 wer, um den verbotenen Umlauf oder Vertrieb zu fördern, durch Anzeigen oder andere Mittel Personen bezeichnet, die sich mit einer der vorstehend angeführten strafbaren Handlungen befassen, wer durch Anzeigen oder durch andere Mittel bekanntmacht, auf welche Weise und durch wen die erwähnten unzüchtigen Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Lichtbilder, Bildstreifen für Lichtspiele oder sonstigen unzüchtigen Gegenstände mittelbar oder unmittelbar bezogen werden können.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10001762

Dokumentnummer

NOR40007223