Anerkennung der Altkatholiken
RGBl. Nr. 99/1877
Artikel eins
08.11.1877
In Gemäßheit des, von Anhängern des altkatholischen Religionsbekenntnisses in den Eingaben de praes. 13. October 1877 Zl. Zl. 16875-16877 gestellten Begehrens wird, da durch die beigebrachten Nachweise den Anforderungen des Paragraph eins, des Gesetzes vom 20. Mai 1874, (R. G. Bl. Nr. 68), betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, genügt erscheint, auf Grund des Paragraph 2, eben dieses Gesetzes die Anerkennung der altkatholischen Religionsgesellschaft unter der Bezeichnung: „altkatholische Kirche“ hiemit ausgesprochen.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.