Kurztitel

Anerkennung der Altkatholiken

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 99/1877

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

08.11.1877

Text

In Gemäßheit des, von Anhängern des altkatholischen Religionsbekenntnisses in den Eingaben de praes. 13. October 1877 Zl. Zl. 16875-16877 gestellten Begehrens wird, da durch die beigebrachten Nachweise den Anforderungen des Paragraph eins, des Gesetzes vom 20. Mai 1874, (R. G. Bl. Nr. 68), betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, genügt erscheint, auf Grund des Paragraph 2, eben dieses Gesetzes die Anerkennung der altkatholischen Religionsgesellschaft unter der Bezeichnung: „altkatholische Kirche“ hiemit ausgesprochen.

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.