(3)Absatz 3,Ein ordentlicher Hörer, der mehrere ordentliche Studien gemäß § 6 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes gleichzeitig zu absolvieren wünscht, ist nur an der Hochschule, an welcher er sich zuerst meldet, zu immatrikulieren. Er hat jedoch bei der erstmaligen Inskription an der zweiten Hochschule auch die im § 2 Abs. 2 lit. c, d, e, h, i, j und k erwähnten Beilagen vorzulegen. Er wird auch an der zweiten Hochschule mit der Matrikelnummer geführt, welche ihm die erste Hochschule zugewiesen hat, erhält jedoch an der zweiten Hochschule die seiner Studienrichtung entsprechende Kennummer. Die Hochschule, an welcher der ordentliche Hörer immatrikuliert wurde, ist in Kenntnis zu setzen.Ein ordentlicher Hörer, der mehrere ordentliche Studien gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes gleichzeitig zu absolvieren wünscht, ist nur an der Hochschule, an welcher er sich zuerst meldet, zu immatrikulieren. Er hat jedoch bei der erstmaligen Inskription an der zweiten Hochschule auch die im Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, d, e, h, i, j und k erwähnten Beilagen vorzulegen. Er wird auch an der zweiten Hochschule mit der Matrikelnummer geführt, welche ihm die erste Hochschule zugewiesen hat, erhält jedoch an der zweiten Hochschule die seiner Studienrichtung entsprechende Kennummer. Die Hochschule, an welcher der ordentliche Hörer immatrikuliert wurde, ist in Kenntnis zu setzen.