Kurztitel

1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1968,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1968

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Paragraph 9, Gleichzeitige Inskription an verschiedenen Hochschulen

  1. Absatz eins,Inskribiert der ordentliche Hörer nicht nur an der Hochschule, an der er immatrikuliert ist, sondern auch an einer anderen Hochschule, so hat er zusätzlich zu den im Paragraph 6, Absatz 2, angeführten Formularen auch eine Karteikarte (Formular 7) vorzulegen. Die zweite Ausfertigung des Inskriptionsscheines (Formular 4) ist an die Evidenzstelle der Hochschule zu übermitteln, an welcher der Studierende immatrikuliert ist.
  2. Absatz 2,Hat der ordentliche Hörer gemäß dem Studienplan seiner Studienrichtung Lehrveranstaltungen nicht nur an der Hochschule, an der er immatrikuliert ist, sondern auch an einer anderen Hochschule zu inskribieren, so hat er zusätzlich zu den im Paragraph 6, Absatz 2, angeführten Formularen eine dritte Ausfertigung des Inskriptionsscheines (Formular 4), einen Evidenzbogen (Formular 6) und eine Karteikarte (Formular 7) vorzulegen. Die dritte Ausfertigung des Inskriptionsscheines ist an die Evidenzstelle der Hochschule zu übermitteln, an welcher der Studierende immatrikuliert ist. Legt ein solcher Studierender Prüfungen ab, so ist die zweite Ausfertigung der Bestätigung (Formular 20, Formular 20 a) an die Evidenzstelle der Hochschule, an welcher er immatrikuliert ist, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Ein ordentlicher Hörer, der mehrere ordentliche Studien gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes gleichzeitig zu absolvieren wünscht, ist nur an der Hochschule, an welcher er sich zuerst meldet, zu immatrikulieren. Er hat jedoch bei der erstmaligen Inskription an der zweiten Hochschule auch die im Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, d, e, h, i, j und k erwähnten Beilagen vorzulegen. Er wird auch an der zweiten Hochschule mit der Matrikelnummer geführt, welche ihm die erste Hochschule zugewiesen hat, erhält jedoch an der zweiten Hochschule die seiner Studienrichtung entsprechende Kennummer. Die Hochschule, an welcher der ordentliche Hörer immatrikuliert wurde, ist in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10009292

Dokumentnummer

NOR40007179