Absatz eins,Wer den Abschluß eines ordentlichen Studiums und die Zulassung zu den hiefür vorgesehenen Prüfungen anstrebt, hat sich gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes um die Aufnahme als ordentlicher Hörer in der Form der Immatrikulation an einer Hochschule, an der die Studienrichtung eingerichtet ist (Paragraph 15, Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes), zu bewerben.