Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1978,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

04.08.1978

Index

29/08 Strafrecht

Beachte

1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt vergleiche Paragraph 77, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).

2. Dieses Übereinkommen wird, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt vergleiche Paragraph 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,).

Text

Artikel 1

Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird eine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen:

  1. Litera a
    eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen;
  2. Litera b
    eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt;
  3. Litera c
    eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschließlich Diplomaten besteht;
  4. Litera d
    eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt;
  5. Litera e
    eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schußwaffe oder ein Sprengstoffbrief oder -paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden;
  6. Litera f
    der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht.

Schlagworte

Sprengstoffpaket

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

10002424

Dokumentnummer

NOR40007115