Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten
RGBl. Nr. 57/1890
Paragraph 10
15.04.1890
23.05.2012
Paragraph 10,
Als Religionsdiener können nur österreichische Staatsbürger angestellt werden, deren Verhalten in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vorwurfsfrei ist.