Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten
RGBl. Nr. 57 aus 1890, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,
Paragraph 2
01.01.1995
23.05.2012
Jede Kultusgemeinde umfaßt ein örtlich begrenztes Gebiet.
Die Israeliten im Sinne dieses Gesetzes gehören der Kultusgemeinde an, in deren Sprengel sie ihren Hauptwohnsitz haben.
Wegen bestehender Ritusverschiedenheiten können Israeliten die Anerkennung als Religionsgesellschaft nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, erwirken.