widerrechtlich durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt oder durch eine andere Form der Einschüchterung dieses Luftfahrzeug in Besitz nimmt oder die Herrschaft darüber ausübt oder eine dieser Handlungen zu begehen versucht oder
Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1974,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
13.03.1974
29/08 Strafrecht
Jede Person, die an Bord eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs
29.10.2019
10002307
NOR40007018