Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften
RGBl. Nr. 68/1874
Paragraph 14
27.05.1874
Zur Einbringung der mit staatlicher Zustimmung ausgeschriebenen Umlagen und der den Religionsdienern zustehenden Einkünfte und Gebühren wird der staatliche Beistand gewährt.