Kurztitel

Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 68/1874

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

27.05.1874

Text

Paragraph 13,

Jede nicht schon in der allgemeinen Verfassung der Religionsgesellschaft vorgesehene Vereinigung mehrerer Cultusgemeinden oder der Vertreter derselben zu einer dauernden oder vorübergehenden gemeinsamen Thätigkeit, insbesondere zur Beschlußfassung über gemeinsame Angelegenheiten, bedarf der von Fall zu Fall zu ertheilenden Gestattung des Cultusministers.