Kurztitel

Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 68/1874

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

27.05.1874

Text

Paragraph 6,

Insoweit die innere Einrichtung der Cultusgemeinden nicht schon durch die allgemeine Verfassung der Religionsgesellschaft bestimmt wird, ist sie durch Statute zu regeln, welche die nachfolgenden Puncte zu umfassen haben:

  1. Ziffer eins
    Die Bezeichnung der örtlichen Gränzen des Gemeindegebietes;
  2. Ziffer 2
    die Art der Bestellung des Vorstandes, dessen Wirkungskreis und Verantwortlichkeit;
  3. Ziffer 3
    die Art der Bestellung des ordentlichen Seelsorgers und sonstiger kirchlicher Functionäre, deren Rechte und Pflichten;
  4. Ziffer 4
    die Rechte und Pflichten der Gemeindeangehörigen in Hinsicht auf die Gemeindeverwaltung, insbesondere Bestimmungen über die bestehenden Wahlrechte;
  5. Ziffer 5
    die Art der Besorgung, Leitung und unmittelbaren Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes;
  6. Ziffer 6
    die Art der Aufbringung der für die ökonomischen Bedürfnisse der Gemeinde erforderlichen Mittel;
  7. Ziffer 7
    das Verfahren bei Abänderung des Statutes.

Solche Statute sind den Gesuchen um die staatliche Genehmigung zur Errichtung von Cultusgemeinden (Paragraphen 4, 5,) beizulegen und unterliegen der Genehmigung des Cultusministers.