Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften
RGBl. Nr. 68/1874
Paragraph 2
27.05.1874
Ist den Voraussetzungen des Paragraph eins, genügt, so wird die Anerkennung von dem Cultusminister ausgesprochen.
Durch diese Anerkennung wird die Religionsgesellschaft aller jener Rechte theilhaftig, welche nach den Staatsgesetzen den gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften zukommen.