Kurztitel

Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich

Kundmachungsorgan

GBlÖ Nr. 543/1939

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1939

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Kirchenbeiträge werden von den Kirchen festgesetzt und erhoben. Für die Geltendmachung des Anspruches auf Kirchenbeiträge ist der Rechtsweg zulässig.
  2. Absatz 2,Die Kirchenbeitragsordnungen und die die Kirchenbeiträge festsetzenden Beschlüsse bedürfen der staatsaufsichtlichen Genehmigung.