Absatz eins,Die Kirchenbeiträge werden von den Kirchen festgesetzt und erhoben. Für die Geltendmachung des Anspruches auf Kirchenbeiträge ist der Rechtsweg zulässig.
Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich
GBlÖ Nr. 543/1939
Paragraph 3
01.05.1939