Übertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen
RGBl. Nr. 13/1869
Paragraph 3
11.03.1869
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 8, RGBl. Nr. 260/1852
Paragraph 3, Die Meldung muß bei der Behörde mündlich zu Protokoll gegeben, oder in einem an diese gerichteten, mit der Unterschrift des Austretenden versehenen Schriftstücke niedergelegt sein, und jene Angaben enthalten, die nöthig sind, um zu beurtheilen, wem sie zu übermitteln sei.
Ist diesen Erfordernissen nicht entsprochen, so muß der Austretende zur Ergänzung des Fehlenden vorgeladen werden.