Übertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen
RGBl. Nr. 13/1869
Paragraph 2
11.03.1869
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 8, RGBl. Nr. 260/1852
Paragraph 2, Die Competenz der Behörde zur Entgegennahme der Austrittserklärung ist durch die österreichische Staatsbürgerschaft des Austretenden nicht bedingt.