Kurztitel
Sicherheitsgebühren-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 389/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2000Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2000,
Text
§ 5. Der Pauschalsatz für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung auf Ersuchen eines Unternehmens (§ 55a Abs. 2 Z 3 SPG) beträgtParagraph 5, Der Pauschalsatz für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung auf Ersuchen eines Unternehmens (Paragraph 55 a, Absatz 2, Ziffer 3, SPG) beträgt
bei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu vertraulicher Information (§ 55 Abs. 3 Z 1 SPG) sowie bei einer Sicherheitserklärung einer Bezugsperson 3 400 Schilling;bei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu vertraulicher Information (Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins, SPG) sowie bei einer Sicherheitserklärung einer Bezugsperson 3 400 Schilling;
bei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu geheimer Information (§ 55 Abs. 3 Z 2 SPG) 6 800 Schilling;bei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu geheimer Information (Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer 2, SPG) 6 800 Schilling;
bei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu streng geheimer Information (§ 55 Abs. 3 Z 3 SPG) 10 200 Schilling.bei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu streng geheimer Information (Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer 3, SPG) 10 200 Schilling.