Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Simbach am Inn) (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1970,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1970

Text

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3, des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

  1. Litera a
    die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      die Bahnstrecke zwischen der gemeinsamen Grenze und Bahnkilometer 114,518;
    • Strichaufzählung
      das Gelände des Bahnhofes Simbach vom Bahnkilometer 114,518 bis Bahnkilometer 112,786, die darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;
    • Strichaufzählung
      im Betriebsgebäude die sogenannte Zollschleuse, die Expreßgutausgabe, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
    • Strichaufzählung
      im Güterhallengebäude die Güterhalle, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
  2. Litera b
    die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      im Betriebsgebäude den an der Südseite neben der sogenannten Zollschleuse gelegenen Raum;
    • Strichaufzählung
      im Güterhallengebäude die Räume Nr. 13, 14 und 15 im Erdgeschoß, Raum Nr. 19 und die beiden anschließenden Räume im 1. Obergeschoß sowie den Abstellraum im Dachgeschoß.