Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 148 e,

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 340, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,.

Text

Berufskrankheiten

Paragraph 148 e,

  1. Absatz einsAls Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Tätigkeit in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind. Hautkrankheiten gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen. Dies gilt nicht, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemeinerkrankung ist, die durch Aufnahme einer oder mehrerer der in der Anlage 1 zum ASVG angeführten schädigenden Stoffe in den Körper verursacht wurde.
  2. Absatz 2Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in der Anlage 1 zum ASVG enthalten ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn der Versicherungsträger auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, daß diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit entstanden ist; diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales.