Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 148 d,

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle

Paragraph 148 d,

  1. Absatz einsDen Arbeitsunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich bei nachstehenden Tätigkeiten ereignen:
    1. Ziffer eins
      beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern, ferner bei der Teilnahme an Prüfungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, die mit der Ausübung dieser Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen, und an beruflichen Wettbewerbsveranstaltungen einer Interessenvertretung der Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft oder in Zusammenarbeit mit dieser Interessenvertretung;
    2. Ziffer 2
      bei der Teilnahme als Prüfer oder Beisitzer an Prüfungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, die mit der Ausübung dieser Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen;
    3. Ziffer 3
      bei der Ausübung des Wahlrechtes zu einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung der Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft oder zu einer privaten Berufsvereinigung der Land- und Forstwirtschaft.
  2. Absatz 2Wird durch eine der im Absatz eins, bezeichneten Tätigkeit eine in der Anlage 1 zum ASVG bezeichnete Krankheit verursacht, so ist sie unter den dort angeführten Voraussetzungen den Berufskrankheiten (Paragraph 148 e,) gleichzustellen.

Schlagworte

Schulungskurs, Fortbildungskurs

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2024

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006203