Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Heilmittel

Paragraph 86,

  1. Absatz eins,Die Heilmittel umfassen
    1. Litera a
      die notwendigen Arzneien und
    2. Litera b
      die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.
  2. Absatz 2,Die Kosten der Heilmittel sind vom Versicherungsträger durch Abrechnung mit den Apotheken zu übernehmen. Ein Kostenanteil des Versicherten (Paragraph 80, Absatz 2,) ist nicht einzuheben.
  3. Absatz 3,Für den Bezug eines jeden Heilmittels auf Rechnung des Versicherungsträgers ist als Kostenbeteiligung eine Rezeptgebühr in der Höhe von 42 S Anmerkung eins, ) zu zahlen. Werden mehrere Heilmittel auf einem Rezept verordnet, so sind so oft 42 S Anmerkung eins, ) zu zahlen, als Heilmittel bezogen werden. An die Stelle des Betrages von 42 S Anmerkung eins, ) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1998, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.

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Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 1997, für 1998: 43 S

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 1998, für 1999: 44 S
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 1999, für 2000: 45 S)
  1. Absatz 4,Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben werden. Der Versicherungsträger hat für diese Fälle besondere Rezeptvordrucke aufzulegen, die mit dem Vermerk „rezeptgebührenfrei“ zu versehen sind.
  2. Absatz 5,Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006111