Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Pensions(renten)sonderzahlungen

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Zu Renten aus der Unfallversicherung und Pensionen aus der Pensionsversicherung, die in den Monaten April bzw. September bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung.
  2. Absatz 2,Wird die Pension (Rente) einer anderen Person oder Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten (den berechtigten Hinterbliebenen) auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so werden die Sonderzahlungen nur geleistet, wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert zukommen.
  3. Absatz 3,Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat April bzw. September ausgezahlten Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ruht der Pensionsanspruch für den Monat April bzw. September ganz oder zum Teil wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, so sind die Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des Paragraph 57 a, zu berechnen.
  4. Absatz 4,Die Sonderzahlungen sind zu im Monat April bzw. September laufenden Pensionen (Renten) in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensions(Renten)zahlung, flüssig zu machen.
  5. Absatz 5,Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Pensions(Renten)berechtigten zu erteilen.

Schlagworte

Pensionssonderzahlung, Rentensonderzahlung, Pensionsberechtigter, Rentenberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006090