Absatz eins,Der Versicherungsträger darf auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:
- Ziffer einsvom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
- Ziffer 2von Versicherungsträgern zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
- Ziffer 3von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse (Paragraph 368, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes);
- Ziffer 4vom Versicherten zu entrichtende Kostenanteile gemäß Paragraph 80,;
- Ziffer 5die sich aus der Anwendung des Paragraph 57, ergebenden Unterschiedsbeträge.