Absatz eins,Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ein oder mehrere Gebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2000,
Vertrag – Multilateral
Artikel 30
01.03.2000
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Für ein solches Gebiet tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Einlangen der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
19.11.2019
20000505
NOR40006005