Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2000,
Vertrag – Multilateral
Artikel 24
01.03.2000
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Jeder Vertragsstaat kann zu jeder Zeit erklären, daß er vorbehaltlich anwendbarer Datenschutzbestimmungen einen anderen Vertragsstaat, der dieselbe Erklärung abgegeben hat, vom freiwilligen Erwerb seiner Staatsangehörigkeit durch Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates in Kenntnis setzen wird. Eine solche Erklärung kann Bedingungen enthalten, unter denen der Vertragsstaat diese Informationen liefern wird. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
19.11.2019
20000505
NOR40005999