Absatz eins,Wer die Staatsangehörigkeit zweier oder mehrerer Vertragsstaaten besitzt, braucht seine Militärdienstpflicht nur gegenüber einem dieser Vertragsstaaten zu erfüllen.
Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2000,
Vertrag – Multilateral
Artikel 21
01.03.2000
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
19.11.2019
20000505
NOR40005996