Absatz eins,Jeder Vertragsstaat beachtet die folgenden Grundsätze:
- Litera aStaatsangehörige eines Vorgängerstaates, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Gebiet haben, dessen Souveränität auf einen Nachfolgestaat übergegangen ist, und die dessen Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, haben das Recht, in diesem Staat zu bleiben;
- Litera bdie in Litera a, genannten Personen sind hinsichtlich sozialer und wirtschaftlicher Rechte genauso zu behandeln wie Staatsangehörige des Nachfolgestaates.