Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2000,
Vertrag – Multilateral
Artikel 19
01.03.2000
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
In Fällen einer Staatennachfolge bemühen sich die betroffenen Vertragsstaaten, Fragen der Staatsangehörigkeit untereinander und gegebenenfalls auch im Verhältnis zu anderen betroffenen Staaten durch Vereinbarung zu regeln. Derartige Vereinbarungen beachten die in diesem Kapitel enthaltenen oder erwähnten Grundsätze und Vorschriften.
19.11.2019
20000505
NOR40005994