Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.03.2000

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 17

Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit mehrfacher Staatsangehörigkeit

  1. Absatz eins,Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, haben in dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, in dem sie ansässig sind, dieselben Rechte und Pflichten wie andere Staatsangehörige dieses Vertragsstaates.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen
    1. Litera a
      die völkerrechtlichen Vorschriften über den diplomatischen oder konsularischen Schutz durch einen Vertragsstaat für einen seiner Staatsangehörigen, der gleichzeitig eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, und
    2. Litera b
      in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit die Anwendung der Vorschriften des internationalen Privatrechts jedes Vertragsstaates
    unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

20000505

Dokumentnummer

NOR40005992