Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.03.2000

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 13

Gebühren

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat stellt sicher, daß die Gebühren für den Erwerb, die Beibehaltung, den Verlust, den Wiedererwerb oder die Bestätigung seiner Staatsangehörigkeit angemessen sind.
  2. Absatz 2,Jeder Vertragsstaat stellt sicher, daß die Gebühren für eine Überprüfung der Entscheidungen durch die Verwaltung oder die Gerichte kein Hindernis für die Antragsteller darstellen.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

20000505

Dokumentnummer

NOR40005988