Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2000,
Vertrag – Multilateral
Artikel 12
01.03.2000
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Jeder Vertragsstaat stellt sicher, daß Entscheidungen, die den Erwerb, die Beibehaltung, den Verlust, den Wiedererwerb oder die Bestätigung seiner Staatsangehörigkeit betreffen, in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht einer Überprüfung durch die Verwaltung oder die Gerichte unterzogen werden können.
19.11.2019
20000505
NOR40005987