Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.03.2000

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 12

Recht auf Überprüfung

Jeder Vertragsstaat stellt sicher, daß Entscheidungen, die den Erwerb, die Beibehaltung, den Verlust, den Wiedererwerb oder die Bestätigung seiner Staatsangehörigkeit betreffen, in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht einer Überprüfung durch die Verwaltung oder die Gerichte unterzogen werden können.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

20000505

Dokumentnummer

NOR40005987