Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2000

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 9

Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit

Jeder Vertragsstaat erleichtert in den in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fällen und unter den dort festgelegten Bedingungen den Wiedererwerb seiner Staatsangehörigkeit durch ehemalige Staatsangehörige, die ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

20000505

Dokumentnummer

NOR40005984